§ 4 Berechtigung der nach reichsrechtlichen Vorschriften approbierten Zahnärzte

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 4.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Entscheidungen und Verfügungen sind, sofern sie nicht gerichtlich strafbar oder sonst nach anderen Vorschriften strenger zu ahnden sind, als Verwaltungsübertretungen von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion mit Geld bis zu 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu einem Monat zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann neben der Geldstrafe auch Arrest bis zu einem Monat erkannt werden. Die Geldstrafen fließen dem Bunde zu.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10010257

Dokumentnummer

NOR40138843