§ 4.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Entscheidungen und Verfügungen sind, sofern sie nicht gerichtlich strafbar oder sonst nach anderen Vorschriften strenger zu ahnden sind, als Verwaltungsübertretungen von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion mit Geld bis zu 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu einem Monat zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann neben der Geldstrafe auch Arrest bis zu einem Monat erkannt werden. Die Geldstrafen fließen dem Bunde zu.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10010257
Dokumentnummer
NOR40138843