B. Allgemeine staatliche Verwaltung in den Ländern und in der
Stadt Wien.
§ 4.
Die von den Reichsstatthaltern (in Wien vom Reichsstatthalter (Staatliche Verwaltung)) geführten Geschäfte einschließlich der behördlichen Geschäfte der Landesforstämter, der Landeswirtschaftsämter und der Landesernährungsämter, Abteilung B, gehen auf die Landeshauptmannschaften (in Wien auf den Magistrat) über, jedoch mit folgenden Ausnahmen:
- a) Angelegenheiten, die am 13. März 1938 in die sachliche Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes oder eines Bundesministeriums fielen, gehen auf die Staatskanzlei oder auf das sachlich in Betracht kommende Staatsamt über;
- b) Angelegenheiten, die am 13. März 1938 von den Bezirksverwaltungsbehörden (Bundespolizeibehörden) geführt wurden, fallen wieder an die unterste staatliche Verwaltungsbehörde zurück.
Am 19. Dezember 1945 (Inkrafttreten des B-VG) sind an die Stelle der
Landeshauptmannschaften die Ämter der Landesregierungen getreten.
Schlagworte
Landesforstamt, Landesernährungsamt, Landeswirtschaftsamt
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003389
alte Dokumentnummer
N1194516389S