§ 4 Behoerden-UeG

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1945

B. Allgemeine staatliche Verwaltung in den Ländern und in der
Stadt Wien.

§ 4.

Die von den Reichsstatthaltern (in Wien vom Reichsstatthalter (Staatliche Verwaltung)) geführten Geschäfte einschließlich der behördlichen Geschäfte der Landesforstämter, der Landeswirtschaftsämter und der Landesernährungsämter, Abteilung B, gehen auf die Landeshauptmannschaften (in Wien auf den Magistrat) über, jedoch mit folgenden Ausnahmen:

  1. a) Angelegenheiten, die am 13. März 1938 in die sachliche Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes oder eines Bundesministeriums fielen, gehen auf die Staatskanzlei oder auf das sachlich in Betracht kommende Staatsamt über;
  2. b) Angelegenheiten, die am 13. März 1938 von den Bezirksverwaltungsbehörden (Bundespolizeibehörden) geführt wurden, fallen wieder an die unterste staatliche Verwaltungsbehörde zurück.

Am 19. Dezember 1945 (Inkrafttreten des B-VG) sind an die Stelle der

Landeshauptmannschaften die Ämter der Landesregierungen getreten.

Schlagworte

Landesforstamt, Landesernährungsamt, Landeswirtschaftsamt

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12003389

alte Dokumentnummer

N1194516389S