§ 4 Befähigungsnachweis Schädlingsvertilgung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 4.

(1) Die Konzessionsprüfung ist vor einer Kommission abzulegen, die der Landeshauptmann am Sitze des Amtes der Landesregierung einzusetzen hat.

(2) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden gemäß Abs. 4, einem Fachlehrer einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten Höheren Lehranstalt für Biochemie und Schädlingsbekämpfung oder einer solchen Höheren Lehranstalt für technische Chemie und einem Gewerbetreibenden, der die Konzession nach § 15 Abs. 1 Z 21 oder Z 21a der Gewerbeordnung besitzt.

(3) Für die Abnahme der Prüfung nach § 3 Abs. 2 lit. b ist der Kommission ein weiteres Mitglied beizuziehen, das die hiefür erforderlichen Kenntnisse besitzt.

(4) Der Vorsitzende der Kommission ist der Leiter der für die Angelegenheiten des Sanitätswesens zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung oder sein Vertreter im Amte. Die übrigen Mitglieder der Kommission sind vom Landeshauptmann auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Vor Bestellung des Mitgliedes und des Ersatzmitgliedes aus dem Kreise der Gewerbetreibenden und des Mitgliedes und des Ersatzmitgliedes für die Abnahme der Prüfung nach § 3 Abs. 2 lit. b ist der Vorschlag der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft einzuholen.

D. i. die Gewerbeordnung 1859; vgl. jetzt Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974

Schlagworte

Handelskammer, Prüfungskommission

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10006265

Dokumentnummer

NOR12069132

alte Dokumentnummer

N5196611517S