Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 4.
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- 1. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zentralheizungsbauer oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, und eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 2. eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit oder
- 3. die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation oder für das auf die Wasserleitungsinstallation eingeschränkte konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 4. die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das Kupferschmiede- oder das Schlosserhandwerk und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
- durch Zeugnisse nachweist.
Schlagworte
Gasinstallation, Kupferschmiedehandwerk
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10006592
Dokumentnummer
NOR12071829
alte Dokumentnummer
N5197811124Q
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