§ 4 Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen sowie der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1978

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 4.

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

  1. 1. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zentralheizungsbauer oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, und eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
  1. 2. eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit oder
  2. 3. die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation oder für das auf die Wasserleitungsinstallation eingeschränkte konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
  1. 4. die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das Kupferschmiede- oder das Schlosserhandwerk und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit

Schlagworte

Gasinstallation, Kupferschmiedehandwerk

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10006592

Dokumentnummer

NOR12071829

alte Dokumentnummer

N5197811124Q

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