§ 4 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 3

Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 3

§ 4.

(1) Die im § 1 Abs. 3 genannte Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf 24 Stunden nicht unterschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung von Projekten einschließlich der Anfertigung von Installationsplänen, Materialauszügen und der Erstellung eines Kostenvoranschlages für ein Projekt bzw. für einen Projektteil von Anlagen der nachstehenden Art zu erstrecken:

  1. - Wasserversorgungsanlagen und -einrichtungen,
  2. - gesundheitstechnische Anlagen (einschließlich Anlagen für industrielle, gewerbliche, medizinische Zwecke und dergleichen),
  3. - Entwässerungsanlagen,
  4. - Anlagen zur Erwärmung von Trink- und Nutzwasser, auch unter Verwendung von alternativen Energien.

(3) Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung sind so zu stellen, daß deren Erledigung vom Prüfling in zwölf Stunden erwartet werden kann. Nach 14 Stunden, die tunlichst zu gleichen Teilen auf zwei aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind, wobei jedoch der Samstag unberücksichtigt bleiben darf, ist die schriftliche Prüfung zu beenden.

(4) Hinsichtlich der mündlichen Prüfung ist § 2 Abs. 4 bis 7 mit der Maßgabe, daß der erste Teil der mündlichen Prüfung außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 25 Minuten und nicht länger als 50 Minuten dauern darf, sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Wasserversorgungseinrichtung, Trinkwasser, Meßsystem,

Installationssystem

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10006966

Dokumentnummer

NOR12075966

alte Dokumentnummer

N5198910113H

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