§ 4 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1983

Prüfungstermin

§ 4.

Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006747

Dokumentnummer

NOR12073625

alte Dokumentnummer

N5198311285Q

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)