Mündliche Prüfung
§ 4.
Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberater notwendigen Kenntnisse über Beratungsmodelle, Beratungsorganisation, Kommunikationstheorie und die Zusammenarbeit mit und Abgrenzung gegenüber verwandten Berufsgruppen zu erstrecken. Der mündliche Prüfungsteil darf nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 50 Minuten dauern.
Schlagworte
Lebensberater
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007646
Dokumentnummer
NOR12085013
alte Dokumentnummer
N5199530326L
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