§ 4 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Immobilienmakler und das Gewerbe der Immobilienverwalter

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Mündliche Prüfung

§ 4.

(1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler notwendigen Kenntnisse auf den im § 3 Abs. 3 angeführten Gebieten zu erstrecken. Hiebei dürfen dem Prüfling auch Fragen aus den im § 3 Abs. 2 genannten Rechtsgebieten gestellt werden, wenn zur Lösung der Aufgabe spezifische Rechtskenntnisse erforderlich sind.

(2) Weiters hat sich die mündliche Prüfung auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler notwendigen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:

  1. 1. besondere Finanzierungsmodelle,
  2. 2. Grundzüge des Vermessungswesens, Planlesen,
  3. 3. Standort- und Unternehmensbewertung.

Schlagworte

Standortbewertung

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007799

Dokumentnummer

NOR12087612

alte Dokumentnummer

N5199654140J

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