§ 4 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Wäschewarenerzeuger

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Mündliche Prüfung

§ 4.

(1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (Abs. 2) und Werkstoff- und Arbeitskunde (Abs. 3) zu erstrecken. Die Dauer der mündlichen Prüfung in den Gegenständen Fachkunde und Werkstoff- und Arbeitskunde darf außer in begründeten Ausnahmefällen 30 Minuten nicht unterschreiten und 45 Minuten nicht überschreiten.

(2) Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Bereichen zu stellen:

  1. 1. Maßnehmen,
  2. 2. Verarbeiten von Wäscheteilen,
  3. 3. Schnitterstellung,
  4. 4. Bügeltechnik,
  5. 5. Zuschnitt.

(3) Im Gegenstand Werkstoff- und Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

  1. 1. Werkstoffkunde:
  1. a) Faserkunde,
  2. b) Bindungslehre,
  3. c) Wäschestoffe,
  4. d) Besatzmaterialien,
  5. e) Fadenkunde;
  1. 2. Arbeitskunde:
  1. a) Arbeitsvorbereitung,
  2. b) Prüfung der Stoffe und Fäden,
  3. c) Zuordnung der Materialien und des Zubehörs zu bestimmten Produkten,
  4. d) Wirkungsweise, Einsatzbereich und Instandhaltung der wichtigsten Maschinen und Spezialmaschinen.

Schlagworte

Werkstoffkunde

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007544

Dokumentnummer

NOR12082866

alte Dokumentnummer

N5199435996J

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