Mündliche Prüfung
§ 4.
(1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (Abs. 2) und Werkstoff- und Arbeitskunde (Abs. 3) zu erstrecken. Die Dauer der mündlichen Prüfung in den Gegenständen Fachkunde und Werkstoff- und Arbeitskunde darf außer in begründeten Ausnahmefällen 30 Minuten nicht unterschreiten und 45 Minuten nicht überschreiten.
(2) Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Bereichen zu stellen:
- 1. Maßnehmen,
- 2. Verarbeiten von Wäscheteilen,
- 3. Schnitterstellung,
- 4. Bügeltechnik,
- 5. Zuschnitt.
(3) Im Gegenstand Werkstoff- und Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
- 1. Werkstoffkunde:
- a) Faserkunde,
- b) Bindungslehre,
- c) Wäschestoffe,
- d) Besatzmaterialien,
- e) Fadenkunde;
- 2. Arbeitskunde:
- a) Arbeitsvorbereitung,
- b) Prüfung der Stoffe und Fäden,
- c) Zuordnung der Materialien und des Zubehörs zu bestimmten Produkten,
- d) Wirkungsweise, Einsatzbereich und Instandhaltung der wichtigsten Maschinen und Spezialmaschinen.
Schlagworte
Werkstoffkunde
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007544
Dokumentnummer
NOR12082866
alte Dokumentnummer
N5199435996J
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