Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
§ 4.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist
- 1. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Medizin an einer inländischen Universität und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
- 2. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fußpfleger und eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit.
(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne das Abs. 1 ist eine hauptberufliche nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen eines gewerberechtlich befugten Fußpflegebetriebes zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007095
Dokumentnummer
NOR12077207
alte Dokumentnummer
N5199013674J
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