Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
§ 4.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist
- 1. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Medizin an einer inländischen Universität und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
- 2. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Masseur und eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
- 3. die erfolgreiche Ausbildung zum diplomierten Assistenten für physikalische Medizin und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
- 4. den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges für Masseure und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit oder
- 5. die erfolgreiche Ausbildung zum Heilbademeister und Heilmasseur und eine nachfolgende mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit.
(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine hauptberufliche nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen einer befugten Berufsausübung zu verstehen; diese Beschäftigung muß überwiegend die im § 2 Abs. 3 genannten Massagetätigkeiten zum Gegenstand haben.
Schlagworte
Inland
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Gesetzesnummer
10006836
Dokumentnummer
NOR12074567
alte Dokumentnummer
N51986184960
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