§ 4 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1986

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung

§ 4.

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist

  1. 1. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Medizin an einer inländischen Universität und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
  2. 2. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Masseur und eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
  3. 3. die erfolgreiche Ausbildung zum diplomierten Assistenten für physikalische Medizin und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
  4. 4. den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges für Masseure und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit oder
  5. 5. die erfolgreiche Ausbildung zum Heilbademeister und Heilmasseur und eine nachfolgende mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit.

(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine hauptberufliche nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen einer befugten Berufsausübung zu verstehen; diese Beschäftigung muß überwiegend die im § 2 Abs. 3 genannten Massagetätigkeiten zum Gegenstand haben.

Schlagworte

Inland

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

10006836

Dokumentnummer

NOR12074567

alte Dokumentnummer

N51986184960

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