Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 4.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse
- 1. den erfolgreichen Besuch der Glasfachschule und eine mindestens einjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit oder
- 2. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger, Glaser, Glasgraveur, Glasmaler, Glasschleifer und Glasbeleger oder Hohlglasfeinschleifer (Kugler) oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als in Z 1 genannten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, idF der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird, und eine mindestens zweijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit
- nachweist.
Schlagworte
Schulbesuch
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10006746
Dokumentnummer
NOR12073558
alte Dokumentnummer
N5198310379P
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