§ 4 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Transportagenten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 233/1995

Statt "Hochschule für Welthandel in Wien" jetzt "Wirtschaftsuniversität Wien"

Voraussetzungen für die Zulassung zur Transportagentenprüfung

§ 4.

Zur Transportagentenprüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist

  1. 1. den erfolgreichen Besuch
  1. a) der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder
  2. b) der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung oder der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder Maschinenbau (Studienzweig Betriebswissenschaften) einer inländischen Universität
  1. c) einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie
  1. und eine mindestens einjährige nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Transportagenten oder Spediteure, hievon mindestens ein halbes Jahr auf die Tätigkeit bei einem Transportagenten oder Spediteur entfallen, der sich im Rahmen seines Gewerbes laufend auch mit dem internationalen Transportagenten- oder Speditionsgeschäft befaßt, oder
  1. 2. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird, und eine mindestens zweijährige nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Transportagenten oder Spediteure, hievon muß mindestens ein Jahr auf die Tätigkeit bei einem Transportagenten oder Spediteur entfallen, der sich im Rahmen seines Gewerbes laufend auch mit dem internationalen Transportagenten- oder Speditionsgeschäft befaßt, oder
  2. 3. den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z 2 fallenden höheren Schule und eine mindestens dreijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Transportagenten oder Spediteure, hievon müssen mindestens eineinhalb Jahre auf die Tätigkeit bei einem Transportagenten oder Spediteur entfallen, der sich im Rahmen seines Gewerbes laufend auch mit dem internationalen Transportagenten- oder Speditionsgeschäft befaßt.

Statt "Hochschule für Welthandel in Wien" jetzt

"Wirtschaftsuniversität Wien"

Schlagworte

Studienordnung, Studienabschluß, Reifeprüfung, Matura,

Transportagentengeschäft

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

10006637

Dokumentnummer

NOR12072474

alte Dokumentnummer

N51979163040

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)