§ 4 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Aufstellung von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung künstlicher Kälte

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1978

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Kälte- und Klimatechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 60/2003, außer Kraft getreten.

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung

§ 4.

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse

  1. 1. eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit oder
  2. 2. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kühlmaschinenmechaniker oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, und eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit oder
  3. 3. die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation oder für das auf die Wasserleitungsinstallation eingeschränkte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10006617

Dokumentnummer

NOR12071994

alte Dokumentnummer

N51978159210

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