Zu Z 1 lit. a: Siehe heute das BG über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983, und die dazu ergangenen Studienordnungen.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 4.
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist
- 1. den erfolgreichen Besuch
- a) der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder
- b) der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung einer inländischen Universität
- und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973)
- oder
- 2. den erfolgreichen Besuch
- a) des österreichischen Universitätslehrganges für Werbung und Verkauf an der Wirtschaftsuniversität Wien oder
- b) des Fachlehrganges für Wirtschaftswerbung, zweijährige Tagesschule, des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien oder einer vergleichbaren sonstigen berufsbildenden Schule
- und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 3. den erfolgreichen Besuch
- a) der Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie oder
- b) des Lehrganges für Werbedesigner des Berufsförderungsinstitutes Oberösterreich oder eines vergleichbaren Lehrganges einer berufsbildenden Einrichtung
- und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 4. den erfolgreichen Besuch
- a) einer nicht unter die Z 3 fallenden berufsbildenden höheren Schule oder
- b) einer Handelsschule
- und eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 5. den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 6. eine mindestens achtjährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 7. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Nachweis der Befähigung für das gebundene Gewerbe der Werbungsmittler (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 55 GewO 1973).
Zu Z 1 lit. a: Siehe heute das BG über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983, und die dazu ergangenen Studienordnungen.
Schlagworte
Studium, Schulbesuch
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Gesetzesnummer
10006593
Dokumentnummer
NOR12071839
alte Dokumentnummer
N5197811528S
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