Zu Z 1 lit. a: jetzt "Wirtschaftsuniversität Wien" (vgl. UOG, BGBl. Nr. 258/1975, und das BG über die sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtungen samt den dazu ergangenen Studienordnungen).
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 4.
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist
- 1. den erfolgreichen Besuch
- a) der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder
- b) der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung einer inländischen Universität
- und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973)
- oder
- 2. den erfolgreichen Besuch
- a) des österreichischen Universitätslehrganges für Werbung und Verkauf an der Wirtschaftsuniversität Wien oder
- b) des Fachlehrganges für Wirtschaftswerbung, zweijährige Tagesschule, des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien oder einer vergleichbaren sonstigen berufsbildenden Schule
- und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 3. den erfolgreichen Besuch der Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 4. den erfolgreichen Besuch
- a) einer nicht unter die Z 3 fallenden berufsbildenden höheren Schule oder
- b) einer Handelsschule oder
- c) des Lehrganges für Werbedesigner des Berufsförderungsinstitutes Oberösterreich oder eines vergleichbaren Lehrganges einer berufsbildenden Einrichtung
- und eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 5. den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 6. eine mindestens achtjährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 7. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Nachweis der Befähigung für das gebundene Gewerbe der Werbeberater (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 54 GewO 1973).
Zu Z 1 lit. a: jetzt "Wirtschaftsuniversität Wien" (vgl. UOG,
BGBl. Nr. 258/1975, und das BG über die sozial- und
wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtungen samt den dazu
ergangenen Studienordnungen).
Schlagworte
Zulassungsvoraussetzung, Studium, Schulbesuch
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Gesetzesnummer
10006590
Dokumentnummer
NOR12071810
alte Dokumentnummer
N5197810845P
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