Befähigungsnachweis für den Buch-, Kunst- und Musikalienhandel,
beschränkt auf den Großhandel mit periodischen Druckschriften
§ 4.
Die Befähigung für den auf den Großhandel mit periodischen Druckschriften beschränkten Buch-, Kunst- und Musikalienhandel ist nachzuweisen durch
- 1. die im § 1 angeführten Belege oder
- 2. Zeugnisse über
- a) die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den eine solche Lehrabschlußprüfung auf Grund der im § 1 Z 2 lit. a angeführten Vorschriften ersetzt wird, und
- b) eine mindestens zweijährige kaufmännische Tätigkeit.
Schlagworte
Studium, Schulbesuch, Praxis, Buchhandel, Kunsthandel
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006540
Dokumentnummer
NOR12071532
alte Dokumentnummer
N5197712317P
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