§ 4 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Befähigungsnachweis für den Buch-, Kunst- und Musikalienhandel,

beschränkt auf den Großhandel mit periodischen Druckschriften

§ 4.

Die Befähigung für den auf den Großhandel mit periodischen Druckschriften beschränkten Buch-, Kunst- und Musikalienhandel ist nachzuweisen durch

  1. 1. die im § 1 angeführten Belege oder
  2. 2. Zeugnisse über
  1. a) die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den eine solche Lehrabschlußprüfung auf Grund der im § 1 Z 2 lit. a angeführten Vorschriften ersetzt wird, und
  2. b) eine mindestens zweijährige kaufmännische Tätigkeit.

Schlagworte

Studium, Schulbesuch, Praxis, Buchhandel, Kunsthandel

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006540

Dokumentnummer

NOR12071532

alte Dokumentnummer

N5197712317P

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