§ 4 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Filmproduktion

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1977

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 4.

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

  1. 1. eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in der Filmproduktion oder
  2. 2. die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für das Fotografenhandwerk und die Ausübung des Fotografenhandwerks als Gewerbeinhaber oder Pächter durch mindestens zwei Jahre oder eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Fotografenhandwerk als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer

(2) Fachliche Tätigkeit in der Filmproduktion im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist eine Tätigkeit in leitender Stellung in der Filmproduktion, wie insbesondere die Tätigkeit als Produktionsleiter, als Regisseur, als erster Kameramann, als erster Filmarchitekt oder als leitender Direktor eines Filmproduktionsunternehmens.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006537

Dokumentnummer

NOR12071485

alte Dokumentnummer

N5197711087Q

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