§ 4 BE-Ü-VO

Alte FassungIn Kraft seit 19.11.1997

§ 4.

(1) Vor jeder Antragstellung zur Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung hat die Gesellschaft ihre Baukostenpläne der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH vorzulegen und mit deren Finanzplänen abzustimmen. Darüber hinaus hat sie diese Kostenpläne mindestens halbjährlich mit den Finanzplänen der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH abzustimmen.

(2) Die Gesellschaft hat die widmungsgemäße Verwendung von Bundesmitteln oder solchen aus Gemeinschaftszuschüssen nach Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995, die nicht über die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH gewährt wurden, dem Bund nachzuweisen und abzurechnen. Bei einer durch den Bund veranlaßten Kontrolle ist in alle mit der Verwendung dieser Mittel zusammenhängenden Unterlagen Einsicht zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2026

Gesetzesnummer

10007874

Dokumentnummer

NOR12088686

alte Dokumentnummer

N5199710941U

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