§ 4 BB-PG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Ruhegenussberechnungsgrundlage

§ 4

Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

  1. 1. Im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ist die jeweilige besoldungsrechtliche Stellung des Beamten der besten 216 Beitragsmonate zu bewerten.
  2. 2. Es ist für jeden Beitragsmonat - das ist jeder Monat der ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit, für den ein Pensions(sicherungs)beitrag geleistet wurde - die Beitragsgrundlage heranzuziehen. Diese besteht aus den für die Bemessung des Pensions(sicherungs)beitrages relevanten Bestandteilen des Monatsentgeltes (= Gehalt sowie allfällige ruhegenussfahige Zulagen). Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht. Ebenfalls bleiben Zeiten außer Betracht, die zwar zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählen, für die jedoch kein Pensionsbeitrag - wenn auch allenfalls ein besonderer Pensionsbeitrag - geleistet wurde, und zwar
  1. a) angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten,
  2. b) angerechnete Ruhestandszeiten,
  3. c) zugerechnete Zeiträume und
  4. d) sonstige durch besondere Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärte Zeiten.

    Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem aktiven Dienstverhältnis vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.

  1. 3. Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand durch Ruhestandsversetzung nach dem vollendeten
  1. a) 61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216" jeweils die Zahl “209",
  2. b) 62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216" jeweils die Zahl “202",
  3. c) 63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216" jeweils die Zahl “195",
  4. d) 64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216" jeweils die Zahl “188",
  5. e) 65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216" jeweils die Zahl “180".

    Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.