Bautenschutz
§ 4
(1) Alle Bauten sind sowohl gegen aufsteigende als auch gegen seitlich eindringende Bodenfeuchtigkeit abzudichten. Die Abdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit hat jedenfalls bereits unter dem Fußboden der Aufenthaltsräume (Räume, die dem ständigen oder längeren Aufenthalt von Menschen dienen) zu erfolgen.
(2) Bauten sind nach Maßgabe ihres Verwendungszweckes und der klimatischen Verhältnisse im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren zur Vermeidung unnötigen Energieverbrauches wärmedämmend auszustatten.
(3) Aufenthaltsräume sind gegen eindringenden Luft- und Körperschall so zu isolieren, daß sie unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse ihrem Verwendungszweck entsprechen. Bauten oder Teile von solchen, in denen auf Grund ihrer Verwendung Luft- oder Körperschall entsteht, sind gegen Schallübertragung derart zu isolieren, daß in der Umgebung des Baues und in seinen übrigen Teilen die bekannte oder voraussehbare Verwendung nicht beeinträchtigt wird.
(4) Haustechnische Anlagen sowie sonstige ortsfeste Anlagen und Geräte in Bauten müssen so gegen die Abgabe von Erschütterungen isoliert werden, daß in der Umgebung des Baues und in seinen übrigen Teilen die bekannte oder voraussehbare Verwendung nicht beeinträchtigt wird.
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