§ 4 AZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Andere Verteilung der Normalarbeitszeit

§ 4

(1) Die nach § 3 zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit kann nach Maßgabe der folgenden Absätze abweichend von der nach § 3 Abs. 1 zulässigen tägliche Normalarbeitszeit verteilt werden.

(2) Zur Erreichung einer längeren Freizeit, die entweder mit der Wochenruhe oder mit einer Ruhezeit gemäß § 12 zusammenhängen muß, kann die Normalarbeitszeit an einzelnen Tagen regelmäßig gekürzt und die ausfallende Normalarbeitszeit auf die übrigen Tage der Woche verteilt werden.

(3) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens sieben zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden.

(3a) Der Zeitraum von sieben Wochen gemäß Abs. 3 (Einarbeitungszeitraum) kann durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 13 Wochen verlängert werden. Der Kollektivvertrag kann die Betriebsvereinbarung zur weiteren Verlängerung des Einarbeitungszeitraumes ermächtigen oder den Einarbeitungszeitraum selbst verlängern.

(4) Das Arbeitsinspektorat kann eine ungleichmäßige Verteilung der Normalarbeitszeit innerhalb der Woche zulassen, soweit dies die Art des Betriebes erfordert.

(5) Die Wochenarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des Ladenschlußgesetzes, BGBl. Nr. 156/1958, und sonstiger Arbeitnehmer des Handels kann in den einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die durchschnittliche Wochenarbeitszeit die nach § 3 zulässige Dauer bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden. Der Kollektivvertrag kann auch die Betriebsvereinbarung und den Einzeldienstvertrag zur Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes ermächtigen.

(6) Der zur Erreichung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit nach Abs. 5 im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse zusammenhängend zu gewähren. Ein Zeitausgleich von mehr als 4 Stunden kann in zwei Teilen gewährt werden, wobei ein Teil mindestens vier Stunden zu betragen hat.

(7) Für Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen sowie Kutscher gelten, soweit nicht durch Kollektivvertrag etwas anderes bestimmt wird, die Abs. 5 und 6 mit der Maßgabe, daß der Durchrechnungszeitraum nur zwei Wochen beträgt.

(8) Für Arbeitnehmer, auf welche die Abs. 5 bis 7 keine Anwendung finden, kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, daß die Normalarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes so verteilt wird, daß sie im wöchentlichen Durchschnitt die nach § 3 zulässige Dauer nicht überschreitet. Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß § 2 Abs. 2a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, kann der Kollektivvertrag den Durchrechnungszeitraum bis auf ein Jahr ausdehnen.

(9) Im Falle einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit nach Abs. 2, 3a, 4, 5, 7 und 8 darf die tägliche Normalarbeitszeit neun Stunden, im Falle einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit nach Abs. 3 sowie einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit nach Abs. 3a zweiter Satz für Betriebe gemäß § 2 Abs. 2a BUAG zehn Stunden nicht überschreiten.