§ 4 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

§ 4

Genehmigungsbedingungen; unmittelbare Geltung der Vorschriften.

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten, soweit sie nicht schon für die im § 16 vorgesehene Entscheidung über die Zulässigkeit einer Type maßgebend sind, als Bedingungen, unter denen eine Betriebsanlage zu genehmigen ist. Weitere oder strengere Bedingungen dürfen nur in besonderen Ausnahmsfällen vorgeschrieben werden, wenn dies vom Standpunkt der nach dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung wahrzunehmenden Rücksichten dringend geboten ist.

(2) Unter welchen Bedingungen Anlagen zu genehmigen sind, in denen Azetylen zu anderen Zwecken verwendet wird als zur autogenen Metallbearbeitung, Beleuchtung, Heizung oder Erzeugung von Dissousgas, bleibt dem freien Ermessen der Genehmigungsbehörde im einzelnen Fall vorbehalten.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten, soweit sie sinngemäß auf auswärtige Arbeitsstellen Anwendung finden (§ 1 Abs. 2) und in den Fällen, in denen die Anlage von der Genehmigungspflicht ausgenommen ist (§ 2 Abs. 1), unmittelbar, das heißt, ohne daß es einer besonderen behördlichen Vorschreibung im einzelnen Fall bedarf.