§ 4 AVOG

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.2002

ÜR: Art. IX Z 8, BGBl. Nr. 681/1994

Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis

§ 4.

(1) Als Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis bestehen die Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung dient, die Zuweisung aller oder einzelner Aufgaben an Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis aufheben und diese Aufgaben Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis übertragen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung dient, die Zuweisung einzelner Aufgaben an Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis aufheben und diese Aufgaben Finanzämtern mit besonderem Aufgabenkreis übertragen.

ÜR: Art. IX Z 8, BGBl. Nr. 681/1994

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

10000571

Dokumentnummer

NOR40032086