§ 4 Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs

Alte FassungIn Kraft seit 25.3.2016

Zuchtverbände und -vereine

§ 4.

Im Vereinsregister eingetragene Zuchtverbände und -vereine können als Meldestellen für ihre Mitglieder fungieren und sich gegenüber diesen bereit erklären, die Meldung gemäß § 31 Abs. 4 TSchG zu übernehmen. Zuchtverbände und -vereine, die als Meldestellen fungieren, haben der Behörde dies spätestens anlässlich der ersten Meldung mitzuteilen und innerhalb von vier Wochen ab Anmeldung der Züchterin/ des Züchters beim Zuchtverband oder -verein die behördliche Meldung für die Züchterin/ den Züchter an die jeweils örtlich zuständige Behörde zu übernehmen.

Schlagworte

Zuchtverein

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

20009499

Dokumentnummer

NOR40180441

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