§ 4 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 4

(1) Der theoretischen und praktischen Ausbildung der Schüler(innen) ist ein Lehrplan zugrunde zu legen. Die Ausbildung ist ohne Unterbrechung durchzuführen.

(2) In die Ausbildungszeit sind einzurechnen:

  1. a) Ferien im Ausmaß von jährlich sechs Wochen;
  2. b) Erkrankungs- oder sonstige gerechtfertigte Verhinderungszeiten bis zur Gesamtdauer von drei Monaten während der ganzen Ausbildung.

(3) Überschreiten die Erkrankungs- oder sonstigen gerechtfertigten Verhinderungszeiten den Zeitraum von drei Monaten, so hat die Aufnahmekommission unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische und praktische Ausbildung das Ausmaß der nachzuholenden Ausbildungszeit festzusetzen.

(4) Bei Schulwechsel ohne Unterbrechung der Ausbildung ist die bisher erfolgreich zurückgelegte Ausbildungszeit anzurechnen.

(5) Hat ein Schüler (eine Schülerin) eine Schule länger als ein Jahr besucht und ist aus der Schule ausgetreten, ohne daß hiefür ein voraussichtliches Nichterreichen des Ausbildungszieles, eine rechtskräftige Verurteilung wegen strafrechtlicher Verfehlungen, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten ließen, grobe Dienstesverletzungen oder grobe Verstöße gegen die Anstaltsordnung maßgebend waren, so hat die Aufnahmekommission der jeweiligen Schule bei Entscheidung über das Ansuchen um Eintritt in die Schule unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Unterbrechung der Ausbildung und die bereits zurückgelegte Ausbildung festzustellen, ob und in welchem Ausmaß die absolvierte Ausbildung anzurechnen ist.