§ 4.
(1) Der Ausbildungslehrgang ist mindestens einmal jährlich abzuhalten. Wenn sich weniger als zehn Kandidaten zur Ausbildung melden, kann jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission die Abhaltung des Lehrganges um ein Jahr verschieben; im Falle der Verschiebung ist der Ausbildungslehrgang durchzuführen, wenn sich mindestens fünf Kandidaten zur Ausbildung melden.
(2) Die geplante Abhaltung eines Ausbildungslehrganges ist mindestens zwei Monate vor seinem Beginn im “Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst" unter Angabe des Ortes der Lehrveranstaltungen zu verlautbaren.
(3) Die Lehrveranstaltungen sind an einem Ort durchzuführen, wo die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung des Ausbildungslehrganges in besonders günstiger Weise gegeben sind. Die Festlegung des Ortes der Lehrveranstaltungen obliegt dem Bundesminister für Unterricht und Kunst.
Schlagworte
Ausbildungsleiter
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Gesetzesnummer
10008280
Dokumentnummer
NOR12096456
alte Dokumentnummer
N61973105450
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
