§ 4 Änderung der Staatsgrenze mit Jugoslawien

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1976

§ 4

§ 4. Spätere Veränderungen des Verlaufes der Kutschenitza haben auf den in den §§ 2 und 3 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.