§ 4 AlSAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Beitragschuldner

§ 4.

Beitragsschuldner ist

  1. 1. der Betreiber einer Deponie oder eines Lagers,
  2. 2. im Falle der Beförderung der Abfälle zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes der Inhaber der Bewilligung zur Ausfuhr aus Österreich gemäß Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. 3. derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt oder Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder
  4. 4. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlaßt oder duldet.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR12139557

alte Dokumentnummer

N8199654914J