Beitragschuldner
§ 4.
Beitragsschuldner ist
- 1. der Betreiber einer Deponie oder eines Lagers,
- 2. im Falle der Beförderung der Abfälle zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes der Inhaber der Bewilligung zur Ausfuhr aus Österreich gemäß Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung,
- 3. derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt oder Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder
- 4. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlaßt oder duldet.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR12139557
alte Dokumentnummer
N8199654914J