§ 4 ÖAWG

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2018

Personal

§ 4.

Auf Arbeitsverhältnisse zur Akademie der Wissenschaften, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Es gilt das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung. Die Akademie der Wissenschaften besitzt die Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 7 Arbeitsverfassungsgesetz.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

10009182

Dokumentnummer

NOR40202191