§ 4 AGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2014

Organisation und Aufgaben von Steuerungsgruppe und Beirat

§ 4.

(1) Den Vorsitz in der Steuerungsgruppe führt der Vertreter bzw. die Vertreterin des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

(2) Die Funktionsdauer der Steuerungsgruppe beträgt jeweils vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsdauer hat die alte Steuerungsgruppe die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neue Steuerungsgruppe zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alte Steuerungsgruppe wird auf die vierjährige Funktionsdauer der neuen Steuerungsgruppe angerechnet.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Steuerungsgruppe können ihren Verzicht auf die Mitgliedschaft in der Steuerungsgruppe erklären. Weiters kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz auf Antrag der entsendenden Institution oder bei grober Pflichtverletzung ein Mitglied (stellvertretendes Mitglied) der Steuerungsgruppe vor Ablauf der Funktionsdauer abberufen. Bei Ausscheiden eines Mitglieds (stellvertretenden Mitglieds) haben die entsendenden Institutionen das Recht, für die verbleibende Zeit der vierjährigen Funktionsdauer ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu entsenden.

(4) Die Steuerungsgruppe ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Steuerungsgruppe bedürfen der Einstimmigkeit. Die Geschäftsordnung wird von der Steuerungsgruppe beschlossen und bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

(5) Die Bürogeschäfte der Steuerungsgruppe sind vom Sozialministeriumservice zu führen.

(6) Die Steuerungsgruppe hat folgende Aufgaben:

  1. 1. Jährliche Berichterstattung an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Tätigkeiten der Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots, insbesondere über vorhandene Versorgungslücken, die Folgewirkungen der Beratungsleistungen, die budgetäre Situation und Bewertungen hinsichtlich Gender und Diversity;
  2. 2. Vorsorge für Öffentlichkeitsarbeit sowie eine Plattform für Wissenssicherung, die als Arbeitsinstrument für das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot dient;
  3. 3. Controlling und jährliche Evaluierung des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots, wobei sich die Steuerungsgruppe Dritter bedienen kann;
  4. 4. Vorsorge hinsichtlich der Qualitätssicherung des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots;
  5. 5. Gewährleistung der Einhaltung der Ziele und des Wirkungscontrollings hinsichtlich der Gender- und Diversitätsgerechtigkeit und Steuerung der Programme im Sinne der gesetzlich geforderten Antidiskriminierung;
  6. 6. Vorschlag zur Anpassung der Finanzierungsanteile (§ 6 Abs. 2 und 4);
  7. 7. Mitwirkung an der Ausschreibung des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots im Wege der Abnahme des Leistungsverzeichnisses;
  8. 8. Erstellung und Beschluss einer Geschäftsordnung.

(7) Der Beirat hat beratende Funktion. Er ist vor wesentlichen Entscheidungen (insbesondere der jährlichen Berichterstattung gemäß Abs. 6 Z 1 sowie des Vorschlags zur Anpassung der Finanzierungsanteile gemäß Abs. 6 Z 6 anzuhören. Berichte (Evaluierungen, Controlling) über die Tätigkeiten der Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots sind ihm zur Kenntnis zu bringen.

(8) Die Behörden des Bundes, die Sozialversicherungsträger, der Hauptverband und das Arbeitsmarktservice haben der Steuerungsgruppe auf deren Verlangen vorhandene Informationen und Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Dies darf nur in begründeten Ausnahmefällen, soweit die Aufgabenerfüllung sonst nicht möglich ist, personenbezogen erfolgen.

Schlagworte

Informationsangebot, Beratungsangebot, Gendergerechtigkeit

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019

Gesetzesnummer

20007058

Dokumentnummer

NOR40157301