§ 4 AFFG

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.1980

§ 4

Ist bei Garantien gemäß § 1 Abs. 2 lit. b der Schillinggegenwert der Währung der Kreditoperation am Ende des dort genannten Zeitraumes höher als am Anfang dieses Zeitraumes, hat der Bund der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft den Differenzbetrag zu vergüten; ist der Schillinggegenwert der Währung der Kreditoperation am Ende des dort genannten Zeitraumes niederer als am Anfang dieses Zeitraumes, hat die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft dem Bund den Differenzbetrag zu vergüten.