§ 49u
Karenzurlaub bei Bezug von Rehabilitations- oder Umschulungsgeld
(1) Bei einer vom Versicherungsträger nach § 367 Abs. 4 ASVG festgestellten Invalidität eines Dienstnehmers ruhen für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG die wechselseitigen sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Hauptleistungspflichten des Dienstnehmers und des Dienstgebers sowie die Verpflichtung des Dienstgebers zur Fortzahlung des Entgelts, es sei denn, der Dienstnehmer wird im Sinn des § 24 Abs. 2 für arbeitsfähig erklärt.
(2) § 33 Abs. 4 mit Ausnahme des vorletzten Satzes und Abs. 5 gilt für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG sinngemäß, es sei denn, der Dienstnehmer wird im Sinn des § 24 Abs. 2 für arbeitsfähig erklärt.
24.05.2019
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