§ 49r
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei der Sterbebegleitung und der Begleitung schwersterkrankter Kinder
Der Dienstnehmer kann ab Bekanntgabe einer im § 49o Abs. 1, allenfalls in Verbindung mit § 49p vorgesehenen Maßnahme, und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden. Abweichend davon kann jedoch eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde.
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