§ 49q LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 49q

Begleitung von schwerst erkrankten Kindern

§ 49o ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern oder leiblichen Kindern des Ehegatten oder Lebensgefährten) des Dienstnehmers anzuwenden. Abweichend vom § 49o Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden. Bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer neun Monate nicht überschreiten.

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