§ 49q
Begleitung von schwerst erkrankten Kindern
§ 49o ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern oder leiblichen Kindern des Ehegatten oder Lebensgefährten) des Dienstnehmers anzuwenden. Abweichend vom § 49o Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden. Bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer neun Monate nicht überschreiten.
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