§ 49o VBG

Alte FassungIn Kraft seit 30.9.2001

Dienstzeit

§ 49o

(1) § 49o.Die Dienstzeit ist vom Institutsvorstand nach Anhörung des Assistenten im Voraus einzuteilen. Dabei ist auf die Institutsaufgaben sowie die berechtigten Interessen des Assistenten Bedacht zu nehmen.

(2) Der Assistent hat die nach Abs. 1 festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. § 20 gilt mit der Maßgabe, dass § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 bis 6 sowie die §§ 48a bis 48f BDG 1979 nicht anzuwenden sind.