§ 49o
Freie Dienstnehmer
Die §§ 49f bis 49n gelten auch für freie Dienstverhältnisse im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG, für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen nach § 5 Abs. 2 ASVG und für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, mit der Maßgabe, dass
- a) an die Stelle der Begriffe „Dienstnehmer“ und „Dienstverhältnis“ in der jeweiligen grammatikalischen Form die Begriffe „freier Dienstnehmer“ und „freies Dienstverhältnis“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form treten,
- b) die §§ 49f Abs. 4, 49h Abs. 3 vierter und fünfter Satz, 3a und 3b und 49l Abs. 2 lit. d vierter Satz nicht anzuwenden sind,
- c) für freie Dienstnehmer, denen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 49g Abs. 3 oder 4 nach § 44 Abs. 8 ASVG zu berechnen ist.
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