§ 49o LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 49o

Freie Dienstnehmer

Die §§ 49f bis 49n gelten auch für freie Dienstverhältnisse im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG, für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen nach § 5 Abs. 2 ASVG und für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, mit der Maßgabe, dass

  1. a) an die Stelle der Begriffe „Dienstnehmer“ und „Dienstverhältnis“ in der jeweiligen grammatikalischen Form die Begriffe „freier Dienstnehmer“ und „freies Dienstverhältnis“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form treten,
  2. b) die §§ 49f Abs. 4, 49h Abs. 3 vierter und fünfter Satz, 3a und 3b und 49l Abs. 2 lit. d vierter Satz nicht anzuwenden sind,
  3. c) für freie Dienstnehmer, denen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 49g Abs. 3 oder 4 nach § 44 Abs. 8 ASVG zu berechnen ist.

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