§ 49m
Höhe und Fälligkeit der Abfertigung
(1) Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch nach Abs. 2 fällig geworden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung bei einer Verfügung nach § 49n Abs. 1 lit. a, c oder d oder nach Abs. 3.
(2) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonates nach der Geltendmachung des Anspruchs nach § 49l Abs. 6 fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung des Dienstnehmers nach § 49n Abs. 1 lit. a, b oder d zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder der sich aus § 49l Abs. 4 oder § 49n Abs. 3 erster Satz ergebenden Zeitpunkte zu laufen beginnt. Nach Verfügungen nach § 49n Abs. 1 lit. a, c oder d oder nach Auszahlungen nach § 39s Abs. 3 LAG hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig.
(3) Der Anwartschaftsberechtigte kann die Betriebliche Vorsorgekasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach § 49n Abs. 1 lit. a, c oder d oder Abs. 3 ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die Betriebliche Vorsorgekasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor der Fälligkeit nach Abs. 2 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.
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