§ 49k
Mitwirkungsverpflichtung
Die Dienstgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, den Betrieblichen Vorsorgekassen über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
29.06.2018
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