§ 49i
Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang
(1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der Betrieblichen Vorsorgekasse und dem beitretenden Dienstgeber abzuschließen.
(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
- a) die ausgewählte Betriebliche Vorsorgekasse;
- b) Grundsätze der Veranlagungspolitik;
- c) die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;
- d) die Höhe der Verwaltungskosten;
- e) die Meldepflichten des Dienstgebers gegenüber der Betrieblichen Vorsorgekasse;
- f) eine allfällige Zinsgarantie;
- g) alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Dienstgebers;
- h) Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die Betriebliche Vorsorgekasse verrechnen darf.
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