§ 49i LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 49i

Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang

(1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der Betrieblichen Vorsorgekasse und dem beitretenden Dienstgeber abzuschließen.

(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:

  1. a) die ausgewählte Betriebliche Vorsorgekasse;
  2. b) Grundsätze der Veranlagungspolitik;
  3. c) die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;
  4. d) die Höhe der Verwaltungskosten;
  5. e) die Meldepflichten des Dienstgebers gegenüber der Betrieblichen Vorsorgekasse;
  6. f) eine allfällige Zinsgarantie;
  7. g) alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Dienstgebers;
  8. h) Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die Betriebliche Vorsorgekasse verrechnen darf.

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