§ 49f BO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Übergangsbestimmungen zur 36. Novelle zur Besoldungsordnung 1994

§ 49f.

(1) Beamte der Beamtengruppen Hortpädagogen/Hortpädagoginnen, Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen, Leiter/Leiterinnen eines Kindertagesheimes, Sonderhortpädagogen/Sonderhortpädagoginnen oder Sonderkindergartenpädagogen/Sonderkindergartenpädagoginnen, die am 31. Dezember 2009 und am 1. Jänner 2010 dem Dienststand angehören, werden mit Wirksamkeit 1. Jänner 2010 unter Beibehaltung ihrer Gruppenzugehörigkeit und der an diesem Tag für sie maßgebenden Gehaltsstufe zu Beamten der Verwendungsgruppe LKP.

(2) Beamte, die im Zeitraum 1. Jänner 2010 bis zum Tag der Kundmachung der 36. Novelle zu diesem Gesetz in eine der in Abs. 1 genannten Beamtengruppen eingereiht worden sind, werden mit dem Tag ihrer Einreihung in eine dieser Beamtengruppen unter Beibehaltung der an diesem Tag für sie maßgebenden Gehaltsstufe zu Beamten der Verwendungsgruppe LKP.

(3) Hat ein bisher in die Verwendungsgruppe LK eingereihter Beamter, auf den Abs. 1 oder 2 anzuwenden ist, zwischen dem 1. Jänner 2010 und dem der Kundmachung der 36. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag eine Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung erfahren, ist diese Änderung auch in der Verwendungsgruppe LKP zu berücksichtigen.

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