§ 49a LWG

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.2008

§ 49a*)
Prüfung der brieflich eingelangten Wahlkarten am Wahltag

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat am Wahltag zu prüfen, ob die bis zum Schließen des letzten Wahllokals brieflich eingelangten Wahlkarten in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind. Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob

  1. a) die Wahlkarte verschlossen ist und
  2. b) die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (§ 45a Abs. 2 zweiter Satz) durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde.

(2) Wahlkarten, die einen Mangel nach Abs. 1 aufweisen, sind auszuscheiden und dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen.

(3) Über den Prüfvorgang ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

  1. a) die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Ortes und der Zeit der Amtshandlung,
  2. b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde,
  3. c) die Zahl der brieflich eingelangten Wahlkarten,
  4. d) die Zahl der davon ausgeschiedenen Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,
  5. e) die Zahl der einzubeziehenden brieflich eingelangten Wahlkarten.

Wenn zur Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten gemäß § 45 a Abs. 4 eine oder mehrere Sprengelwahlbehörden bestimmt sind, ist darüber hinaus die Bezeichnung der Sprengelwahlbehörden und die Anzahl der Wahlkarten anzuführen, die ihnen jeweils zur Auswertung übermittelt werden. Der § 51 Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Der Niederschrift sind die Wahlkarten, die nach Abs. 2 ausgeschieden wurden, anzuschließen.

(5) Die auszuwertenden Wahlkarten sind unter Anschluss einer Kopie der Niederschrift unverzüglich nach Abschluss der Prüfung an die zur Auswertung zuständige Wahlbehörde oder zuständigen Wahlbehörden (§ 45a Abs. 4) versiegelt zu übergeben. Eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008

12.08.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)