§ 49 TSBBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2009

§ 49

Diplom-Behindertenpädagogen und Diplom-Behindertenpädagoginnen

(1) Personen, die in Österreich

  1. a) eine dreijährige Ausbildung zum Diplom-Behindertenpädagogen bzw. zur Diplom-Behindertenpädagogin an einer Lehranstalt für heilpädagogische Berufe, deren Organisationsstatut samt Stundentafel, Lehrplänen und Prüfungsordnung dem unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 448/1994, erlassenen Erlass des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 9. Oktober 1998, Zl. 21 635/2-III/A/4/98, Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bzw. für Wissenschaft und Verkehr Nr. 111/1998, entspricht, erfolgreich absolviert haben und
  2. b) über die Berufsberechtigung in der Pflegehilfe nach § 85 GuKG verfügen,

(2) Personen, die in Österreich die im Abs. 1 lit. a genannte Ausbildung zum Diplom-Behindertenpädagogen bzw. zur Diplom-Behindertenpädagogin erfolgreich absolviert haben, gelten als fachlich für den Beruf eines Diplom-Sozialbetreuers bzw. einer Diplom-Sozialbetreuerin BB geeignet und dürfen abweichend vom § 11 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 1 die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer BB“ bzw. „Diplom-Sozialbetreuerin BB“ führen, sobald sie das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der GuK-BAV erfolgreich absolviert haben.

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