§ 49 TBO 1978

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1978

§ 49

Nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlagen

(1) Bauliche Anlagen, die nach diesem Gesetz nicht bewilligungspflichtig, aber anzeigepflichtig sind, sind in einem solchen Zustand zu erhalten, daß sie keine Gefahr für die Sicherheit von Personen und des Eigentums darstellen und den Interessen des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes nicht widersprechen.

(2) Kommt der Eigentümer einer baulichen Anlage der Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, so hat die Behörde den Auftrag zu erteilen, die bauliche Anlage innerhalb einer angemessenen Frist entweder instand zu setzen oder zu entfernen.

22.10.2025

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