§ 49
Strafbestimmungen
Wer
- a) Bauprodukte entgegen dem § 8 Abs. 1, 2 oder 3 in Verkehr bringt oder verwendet oder entgegen einem Auftrag nach § 15 Abs. 2 nicht zurückruft,
- b) als Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter entgegen dem § 10 Abs. 1 vierter Satz der Zertifizierungsstelle auf deren Verlangen die Konformitätserklärung nicht vorlegt,
- c) als Hersteller die im Verfahren zum Nachweis der Konformität nach § 10 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht macht,
- d) Bauprodukte unberechtigt mit dem Konformitätszeichen kennzeichnet,
- e) als Hersteller die Konformitätskennzeichnung nicht in der im § 12 vorgesehenen Form vornimmt,
- f) Bauprodukte entgegen dem § 17 Abs. 1 oder 3 verwendet,
- g) als Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter entgegen dem § 21 Abs. 1 dritter Satz dem Österreichischen Institut für Bautechnik auf dessen Verlangen die Übereinstimmungserklärung nicht vorlegt,
- h) Bauprodukte unberechtigt mit dem Einbauzeichen kennzeichnet,
- i) als Hersteller das Einbauzeichen nicht in der im § 24 vorgesehenen Form anbringt,
- j) die Verschwiegenheitspflicht nach § 29, gegebenenfalls in Verbindung mit § 43 Abs. 2, verletzt,
- k) eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungstätigkeit ausübt oder Übereinstimmungszeugnisse ausstellt, ohne dazu akkreditiert bzw. ermächtigt oder aufgrund des § 43 Abs. 4 dritter Satz weiter berechtigt zu sein,
- l) Organe des Österreichischen Instituts für Bautechnik, Organe der von diesem beauftragten Prüf- und Überwachungsstellen oder die von diesem beauftragten Sachverständigen an der Ausübung ihrer Befugnisse nach § 21 Abs. 4 oder nach § 31 Abs. 3 lit. a, b oder e, gegebenenfalls in Verbindung mit § 43 Abs. 2, hindert oder einem von ihnen erteilten Auftrag nach § 31 Abs. 3 lit. b, c, d oder f, gegebenenfalls in Verbindung mit § 43 Abs. 2, nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt,
- m) der Mitteilungspflicht nach § 40 Abs. 1, gegebenenfalls in Verbindung mit § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 6 oder § 46, nicht nachkommt,
- n) Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wahrnimmt, ohne hierzu notifiziert zu sein,
- o) als notifizierte Stelle Pflichten oder Anforderungen an diese nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht erfüllt,
- p) entgegen dem § 46b Abs. 2 das Betreten von Grundstücken oder Betriebsräumen oder die Einsichtnahme in Dokumente verweigert oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 200.000,– Schilling, ab 1. Jänner 2002 mit Geldstrafe bis zu 14.500,– Euro, zu bestrafen.
25.04.2013
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