§ 49
(1) Die §§ 2 Abs 2, 4 Abs 1, 9 Abs 2 und 6, 13 Abs 4 und 5, 14 Abs 2, 16 Abs 1, 17 Abs 1, 3, 7, 8, 9, 10 und 12, 18 Abs 3, 19, 21 Abs 1, 2, 3 und 5, 22 Abs 1 und 2, 23 Abs 1 und 4, 24 Abs 1, 2, 3, 5 und 8, 25 Abs 1, 26a Abs 1, 27 Abs 1 bis 3, 28 Abs 2, 29, 31 Abs 5, 38 Abs 1, 2, 4 bis 6, 39 Abs 1, 40 Abs 2, 44 Z 4, 45 Abs 15 und 17, 47 und 48 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
(2) Die §§ 17 Abs 1 Z 9, Abs 3, 9 und 10, 21 Abs 3, 22 Abs 2 drittletzter und letzter Satz, 24 Abs 1 vorletzter Satz und Abs 3 Z 2 und 26a Abs 1 finden erstmals auf die Aufstellung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen Anwendung, für die die Auflage des Entwurfes nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt beginnt. Auf andere Verfahren finden die bisherigen Bestimmungen weiterhin Anwendung.
(3) Auf die jeweiligen Verfahrensschritte zur Aufstellung oder Änderung von Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen oder zur Erlassung einer raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung, die in dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt anhängig sind, sind die §§ 21 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 erster Satz und Abs 5, 23 Abs 4 und 24 Abs 3 vierter Satz, 38 Abs 1 erster Satz, Abs 2 erster Satz und Abs 4 zweiter Satz und 40 Abs 2 zweiter Satz in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 75/1997 weiter anzuwenden.
(4) § 24 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/1997 findet auch auf vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt erteilte Bewilligungen, Genehmigungen odgl Anwendung. § 25 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/1997 findet nur auf Entschädigungsverfahren wegen Umwidmung von Bauland in Grünland oder Verkehrsfläche Anwendung, wenn die vorausgehende Auflage des Entwurfes des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt begonnen hat. Die im § 29 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/1997 enthaltenen Fristen beginnen frühestens mit dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt zu laufen.
(5) Flächenwidmungspläne, die zu dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt bestehen und den Bestimmungen über Handelsgroßbetriebe nicht entsprechen, sind in Gemeinden, die ihren Flächenwidmungsplan noch nicht gemäß § 45 Abs 12 angepaßt haben, bis zum darin bestimmten Zeitpunkt auch an diese Bestimmungen anzupassen. In anderen Gemeinden ist die Anpassung bis längstens 31. Dezember 2000 vorzunehmen. Bis dahin finden für Flächen, die als Gebiete für Einkaufszentren gewidmet sind, die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin Anwendung.
(6) Bei Bestehen von Bebauungsplänen der Grundstufe zu dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt findet § 27 Abs 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(7) entfallen auf Grund LGBl Nr 65/2004.
(8) § 45 Abs 15 und 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 2/1998 tritt mit 1. Februar 1998 in Kraft.
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