§ 49
Versorgungsgeld für die Angehörigen einer Beamtin
oder eines Beamten des Ruhestands
(1) Die Ruhebezüge entfallen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Freiheit entzogen wurde oder wenn sie oder er abgängig geworden ist.
(2) In diesen Fällen ist für jeden Kalendertag des Freiheitsentzugs oder der Abgängigkeit jener Wert abzuziehen, der sich aus der Teilung des Ruhebezugs durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, so entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf den Ruhebezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.
(3) § 46 Abs. 1, Abs. 2 erster und dritter bis fünfter Satz, Abs. 3, 6, 7, 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Kehrt die abgängige Beamtin oder der abgängige Beamte zurück, so gebührt ihr oder ihm für die Zeit bis zu ihrer oder seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt auch für die Dauer eines Freiheitsentzugs, den die Beamtin oder der Beamte nicht verschuldet hat. Von dem Unterschiedsbetrag ist eine Entschädigung abzuziehen, die für die durch den Freiheitsentzug entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile zugesprochen wurde oder verlangt werden könnte.
(5) Die §§ 31 bis 43 sind sinngemäß anzuwenden.
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