§ 49 NSchG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 27.1.1993

Überprüfung

§ 49

Die Naturschutzbehörde hat sich nach der Ausführung des Vorhabens zu überzeugen, ob diese bescheidmäßig und den Auflagen entsprechend bzw. der Anzeige entsprechend erfolgt ist. Hiebei können bloß geringfügige Abweichungen von der bescheid- und auflagengemäßen oder anzeigegemäßen Ausführung nachträglich zur Kenntnis genommen werden.

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