§ 49 NSchG

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1999

Vereinfachtes Verfahren

§ 49

(1) Die Naturschutzbehörden können Vorhaben in einem vereinfachten Verfahren erledigen. Hiefür kommen nur solche Maßnahmen in Betracht,

  1. 1. die einfacher Art sind und für die keine aufwändigen Projektunterlagen oder sonstigen Unterlagen zu erstellen bzw vorzulegen sind; oder
  2. 2. für deren Verwirklichung auch Bewilligungen nach anderen als naturschutzgesetzlichen Bestimmungen erforderlich sind, wenn die Interessen des Naturschutzes voraussichtlich in diesem behördlichen Verfahren berücksichtigt werden können und die Landesumweltanwaltschaft binnen zwei Wochen ab Verständigung hiezu keinen schriftlichen Einwand erhebt.

(2) Zur Einleitung eines vereinfachten Verfahrens sind der Behörde abweichend von § 48 Abs. 1 eine Beschreibung des Vorhabens, Angaben über die Namen und Anschriften des Betreibers des Vorhabens und des Grundeigentümers, gegebenenfalls die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers sowie die Bezeichnung der vom Vorhaben berührten Grundstücke (Gemeinde, Katastralgemeinde, Parzellen-Nummer) mitzuteilen. Für das Absehen von einzelnen dieser Angaben sowie für das Anfordern zusätzlicher Unterlagen gilt § 48 Abs. 3 sinngemäß.

(3) Für das Vorhaben entfällt das Erfordernis einer naturschutzbehördlichen Bewilligung oder Anzeige, wenn die Behörde Folgendes feststellt:

  1. 1. Für die im Abs. 1 Z 1 angeführten Maßnahmen sind die in den §§ 6, 12, 18 Abs. 2, 24, 25 Abs. 3, 26 Abs. 4 sowie 34 angeführten Kriterien für eine Bewilligung bzw Kenntnisnahme des Vorhabens gegeben.
  2. 2. Für die im Abs. 1 Z 2 genannten Maßnahmen sind die Interessen des Naturschutzes in dem nach anderen Vorschriften ergangenen Bescheid, der in Rechtskraft erwachsen ist, berücksichtigt worden.

    Zum Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 und 2 ist eine Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten einzuholen.

(4) Das Ergebnis der Prüfung ist von der Behörde in einem Aktenvermerk festzuhalten, der dem Betreiber des Vorhabens und dem Naturschutzbeauftragten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen ist.

(5) Auf Grund eines innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Aktenvermerkes gestellten Antrages des Betreibers des Vorhabens oder des Naturschutzbeauftragten hat die Behörde das Zutreffen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 mit Bescheid festzustellen. In dem Verfahren kommt der Landesumweltanwaltschaft an Stelle des Naturschutzbeauftragten Parteistellung gemäß § 55 zu.

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