§ 49 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1969

§ 49

(1) Die Wahlbehörde beurkundet den Wahlvorgang in einer eigenen Niederschrift. Der Niederschrift wird das Wählerverzeichnis und das Abstimmungsverzeichnis angeschlossen.

(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

  1. a) die Bezeichnung der Wahlbehörde und des Wahlortes sowie den Wahltag;
  2. b) die Namen der an‑ und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der anwesenden Wahlzeugen;
  3. c) den Beginn und den Schluß der Wahlhandlung einschließlich allfälliger Unterbrechungen;
  4. d) die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
  5. e) die Entscheidung der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern und von Begleitpersonen;
  6. f) die Feststellungen der Wahlbehörde über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Stimmzettel;
  7. g) sonstige Verfügungen der Wahlbehörde während der Wahlhandlung;
  8. h) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen, die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen und die Parteisummen;
  9. i) die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Anzahl von Wahlpunkten;
  10. j) außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung sowie die im § 50 bezeichneten Feststellungen.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen und samt den Stimmzetteln unter Verschluß zu nehmen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern der Wahlbehörde unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.

(4) Damit ist die Wahlhandlung beendigt.

(5) Die Sprengelwahlbehörde hat die Wahlakten unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlergebnisse der Sprengelwahlbehörden auf Grund der Wahlakten für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift der Gemeindewahlbehörde ist mit allen Wahlakten als Beilagen der Bezirkswahlbehörde zu Übermitteln.

02.10.2017

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